Neues Urteil zum digitalen Nachlass – Konsequenz für Vollmacht
Nach jahrelangem Rechtsstreit ist nun klar, dass die Gesamtheit aller digitalen Medien zum Nachlass gehören und innerhalb des Testamtens geregelt werden können. (AZ III ZR 183/17) Vorkehrungen bei Vorsorgevollmacht und Testament sind sinnvoll, denn dann bestimmt der Inhaber, was mit seinen Daten geschieht.
Dies betrifft fast jeden, denn dazu gehört folgendes: Daten auf dem Rechner oder dem Mobiltelefon,
E-Mail-Konten, Online-Konten, Chat-Verläufe im Facebook-Messenger oder auf Whatsapp, Kommunikation in Fachforen, Zugangsdaten zu Cloud-Diensten, aber auch alle Daten, die auf digitalen Geräten gespeichert sind wie Fotos, Videos, Software oder E-Books.
Der Anspruch der Erben ergibt sich nach Auffassung des BGH aus dem Nutzungsvertrag. Das deutsche Erbrecht macht zudem keinen Unterschied zwischen digitalem Erbe und analogen. Zu dem analogen Bereich gehören Bilder, Schriftverkehr und Briefe, über die selbstverständlich die Rechtsnachfolger bestimmen.
Wie der digitale Nachlass geregelt werden kann, erfahren Sie in 6 Schritten - lesen Sie hier.
Dies betrifft fast jeden, denn dazu gehört folgendes: Daten auf dem Rechner oder dem Mobiltelefon,
E-Mail-Konten, Online-Konten, Chat-Verläufe im Facebook-Messenger oder auf Whatsapp, Kommunikation in Fachforen, Zugangsdaten zu Cloud-Diensten, aber auch alle Daten, die auf digitalen Geräten gespeichert sind wie Fotos, Videos, Software oder E-Books.
Der Anspruch der Erben ergibt sich nach Auffassung des BGH aus dem Nutzungsvertrag. Das deutsche Erbrecht macht zudem keinen Unterschied zwischen digitalem Erbe und analogen. Zu dem analogen Bereich gehören Bilder, Schriftverkehr und Briefe, über die selbstverständlich die Rechtsnachfolger bestimmen.
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